Satzung der BMW UNIT GERMANY e.V.

Präambel

Die nachstehende Vereinssatzung soll dazu dienen, die Rechte und Pflichten, der dem BMW UNIT GERMANY e.V angehörenden Mitglieder zu regeln.



I. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "BMW UNIT GERMANY e.V.". Er ist ein eingetragener Verein und hat seine Hauptgeschäftsstelle in 09337 Bernsdorf OT Hermsdorf, Obere Hauptstraße 18. Er erstreckt sein Tätigkeitsgebiet auf Deutschland.



§ 2 Zweck und Gegenstand des Vereins

(I) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn berechnet und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Es soll allen, an Kraftfahrzeugen Interessierten die Möglichkeit gegeben werden, durch Veranstaltungen aller Art, auf unpolitischer und Überkonfessioneller Basis, in allen technischen, juristischen, touristischen und kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen Beratung einzuholen, Erfahrungen auszutauschen und Freizeitgestaltungen zu pflegen. Vor Allem wird eine Zusammenarbeit mit allen BMW Gemeinschaften, im In- und Ausland, mit den bayrischen Motorenwerken AG, mit Firmen der Zubehörindustrie und mit den, für den Straßenverkehr zuständigen Behörden angestrebt.

(II) Der Verein setzt sich zur Aufgabe:

a) Pflege der kollegialen Zusammenarbeit und Verständigung;
b) Schlichtung von Streitigkeiten unter den Mitgliedern;
c) Ausübung der Schlichtungstätigkeit im Rahmen des § 20;
d) Bearbeitung von Fragen und Vertretung der Interessen gegenüber der Öffentlichkeit,
 den Behörden, Verbänden und Dritten.



II. Die Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(I) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(II) Die Mitgliedschaft kann frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres beantragt werden.

(III) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige Person werden, welche ein Jahr Vereinszugehörigkeit nachweisen kann und den Interessen des Vereins nachgeht.

(IV) Anderen, als den in Abs. III bezeichneten Personen, sowie juristischen Personen oder Personenvereinigungen, kann der Verein in besonderen Fällen auf Antrag die außerordentliche Mitgliedschaft zugestehen.
Die außerordentlichen Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Die Ausübungsberechtigten, der vorgenannten außerordentlichen Mitglieder in der Rechtsform der juristischen Person oder der Personenvereinigung, können für die Dauer ihrer Ausübungsberechtigung die ordentliche Mitgliedschaft im Verein nicht erwerben.

(V) Das Präsidium kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ein Mitgliedsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben. Der Vorstand ist berechtigt, besonders verdiente Mitglieder oder Förderer, in anderer Weise als durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auszuzeichnen.

(VI) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Der Aufnahmeantrag ist, unter Verwendung des Vereinsseitigen Aufnahmeantrages, an die Geschäftsstelle zu richten. Es besteht keine Verpflichtung bei Ablehnung des Aufnahmeantrags, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die Aufnahme gilt mit deren Bestätigung als erfolgt; zugleich wird eine einmalige Startgebühr fällig. Die Höhe der Startgebühr ist der Beitragsliste zu entnehmen. Der Verein stellt dem Mitglied einen Mitgliedsausweis zu seiner Legitimation zur Verfügung. Zusätzlich erhält jedes neue Mitglied ein Poloshirt, sowie ein Aufkleber-Set für sein Fahrzeug und hat dieses entsprechend der Vorgaben des Präsidiums zu verwenden.



§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, unter Einhaltung der Hausordnung oder weiteren Verordnungen, alle Einrichtungen, die zur geistigen und kulturellen Förderung der Mitglieder geschafften worden sind, bestimmungsgemäß zu benutzen. Sie haben das Recht, die Vereinsgeschäftsstelle bei allen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen, die im Zusammenhang mit den Vereinszwecken stehen.



§ 5 Pflichten der Mitglieder

(I) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Ziel- und Zwecksetzung zu unterstützen, seine Interessen nach besten Kräften zu wahren und zu fördern. Die praktizierenden Mitglieder sind verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb der Vereinstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die die jeweilige Stellung eines Mitgliedes erfordert und wie es von den Mitgliedern erwartet wird. Sie sind insbesondere zur redlichen, gewissenhaften und ordnungsgemäßen Ausübung Ihrer Aufgaben verpflichtet. Alle Änderungen der Mitgliedsdaten müssen der Geschäftsstelle unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

(II) Jedes Mitglied hat die Bestimmungen der Satzung zu beachten.

(III) Verletzt ein Mitglied die vorstehenden Verpflichtungen, kann der Präsident des Vereins anordnen, dass sämtliche Rechte, bis zu einer Entscheidung des Präsidiums über die Pflichtverletzung (gemäß § 20), aus der Mitgliedschaft ruhen.



§ 6 Der Mitgliedsbeitrag

(I) Die Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge und Umlagen regelmäßig und pünktlich zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ist der Beitragsliste zu entnehmen. Der Mitgliedsbeitrag ist zu den im Aufnahmeantrag gewählten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Zahlungs- und Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein, ist der jeweilige Sitz der Geschäftsstelle. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf etwaige Rückstände angerechnet, § 367/I BGB gilt entsprechend. An abweichende Anrechnungsbestimmungen des Mitgliedes ist der Verein nicht gebunden.

(II) Die Beitragshöhe wird vom Präsidium beschlossen.

(III) Ist ein Mitglied mit seinen Beiträgen länger als drei Monate im Verzug, kann der Präsident des Vereins anordnen, dass sämtliche Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen.

(IV) Im Falle des Ausschlusses oder Löschung der Mitgliedschaft, während des laufenden Beitragsjahres, sind fällig gewordene Beiträge und alle dadurch entstandenen Kosten noch voll zu zahlen.



§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

(I) Die Mitgliedschaft erlischt,

a) durch Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person
b) durch Kündigung
c) durch Löschung
d) durch Ausschluss

(II) Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief, an die Hauptgeschäftsstelle des Vereins, zu erfolgen und muss bei dieser bis spätestens 31. Oktober eingegangen sein.

(III) Die Löschung der Mitgliedschaft erfolgt,

a) wenn sich herausstellt, dass die in § 3 Abs. II bis Abs. IV vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
 nicht, oder nicht mehr erfüllt sind;
b) wenn ein Mitglied die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit verliert;
c) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens;
d) bei Beitragsrückstand für eine Zeit von mehr als zwölf Monaten. Nach Rücksprache des Präsidenten mit einem
 weiteren Vorstandsmitglied, tritt die Löschung der Mitgliedschaft durch schriftliche Mitteilung des Präsidenten an das
 Mitglied ein.

(IV) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,

a) wegen grober Verletzung der satzungsmäßigen Mitgliedspflichten (§ 5) oder des Vereinszwecks (§ 2);
b) wegen vereinsschädigendem Verhalten;
c) wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, die nicht den Tatbestand des Abs. III erfüllt.

Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium gemäß § 20.



§ 8 Wirkungen des Verlustes der Mitgliedschaft

(I) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten eines Mitglieds. Die Verpflichtung zur Zahlung, der zur Zeit des Verlustes der Mitgliedschaft bereits fällig gewesenen Beiträge und Umlagen, bleibt bestehen. Das ausgeschiedene Mitglied ist auch verpflichtet den Mitgliedsausweis, sowie sämtliche Gegenstände die Kennzeichnungsmerkmale des Vereins beinhalten, unverzüglich an die Geschäftsstelle zurückzugeben. Jeder Hinweis auf die frühere Vereinszugehörigkeit ist ab sofort zu unterlassen; das Vereinsemblem darf nicht mehr geführt werden.

(II) Ausgeschiedene Mitglieder haben insbesondere keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.



§ 9 Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder

Im Fall des Verlustes der Mitgliedschaft durch Ausschluss oder Löschung ist die Wiederaufnahme möglich, wenn die Gründe der Löschung oder Ausschließung behoben sind. Über die Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung als letzte Instanz zulässig.



III. Organe des Vereins und ihre Aufgaben

§ 10 Organe des Vereins

(I) Organe des Vereins sind:

a) der Präsident
b) das Präsidium
c) der Vorstand
d) die Mitgliederversammlung



§ 11 Der Vorstand

(I) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens 4, höchstens 7 weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Die Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist, wer mindestens zwei Jahre ordentliches und regelmäßig aktives Mitglied des Vereins ist.

(II) In den Vorstand kann nicht gewählt werden, gegen den die öffentliche Klage wegen einer strafbaren Handlung erhoben ist, welche die Unfähhigkeit zur Bekleidung eines Amtes zur Folge haben kann und durch ein Misstrauensvotum der Vorstandschaft bzw. des Präsidiums bestätigt wird.

(III) Fällt während der Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes die Voraussetzung seiner Wählbarkeit weg oder war die Wählbarkeit nicht gegeben, scheidet das betreffende Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Vorstand aus.

(IV) Der Vorstand kann bei grober Vernachlässigung der Pflichten eines Vorstandsmitgliedes, auf Antrag das Ruhen seiner Amtsausübung beschließen. Der Beschluss muss mit drei Viertel Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst werden.

(V) Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand weiterhin, sich durch Berufung zahlenmäßig zu ergänzen, sobald sich dessen Gesamtzahl durch Tod, Ruhen der Amtsausübung oder Ausscheiden eines Mitglieds verringert.

(VI) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit in der Regel ehrenamtlich aus; ihre Wiederwahl ist zulässig.



§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(I) Dem Vorstand obliegt die Erledigung, aller dem Verein aus seiner Zweck- und Zielsetzung erwachsenden Aufgaben, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung und/oder dem Präsidium vorbehalten sind. Dies gilt insbesondere für alle Entscheidungen und Maßnahmen, die bis zur nächsten Neuwahl des Vorstandes erforderlich werden. Dem Vorstand obliegt es insbesondere,

a) die Vereinsmitglieder über ihre Pflichten zu beraten und zu belehren;
b) Arbeitskreise und Ausschüsse einzusetzen, deren Geschäftsordnung festzulegen,
 sowie Sachkundige (auch Nichtmitglieder) für diese Aufgaben heranzuziehen;
c) sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben und Richtlinien zur Festsetzung von
 Aufwandsentschädigungen und Vergütungen zu erlassen;
d) gegenüber den Behörden, in Antrags-, Prüfungs- und Beschwerdesachen,
 Vertrauenspersonen zu benennen oder vorzuschlagen;
e) über die Festsetzung und Erhebung von Umlagen, nach Grund und Höhe zu
 beschließen, soweit das Beitragsaufkommen des Vereins zur Deckung des
 Haushalts oder der Bewältigung vordringlicher Aufgaben nicht ausreichen sollte.
 Die Umlage darf den Betrag von 50,00 Euro jährlich nicht übersteigen.

(II) Die Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst, die der Präsident einberuft. Schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten, erfolgt die Einberufung durch den nächstfolgenden Vizepräsidenten. Hierbei ist eine Frist von mindestens 10 Tagen zu beachten und die vorgesehene Tagesordnung bekanntzugeben.

(III) Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Der Präsident muss einberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen bestimmt der Präsident.

(IV) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig, wovon mindestens zwei dem Präsidium angehören müssen. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(V) Mitglieder des Vorstandes haben, auch nach Ausscheiden aus dem Vorstand, über Angelegenheiten, die ihnen in ihrer Amtszeit bekannt geworden sind, ohne Rücksicht auf Person oder Sachverhalt, Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren. Dies gilt auch für Mitglieder, die zur Mitarbeit im Verein herangezogen werden. Die Angestellten der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.



§ 13 Das Präsidium

(I) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte das Präsidium, welches aus

a) dem Präsidenten
b) dem 1. Vizepräsidenten
c) dem 2. Vizepräsidenten
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer

besteht. Die Wahl des Präsidiums findet alsbald, spätestens in der nächsten Vorstandssitzung, nach jeder ordentlichen Vorstandswahl statt. Dies gilt nicht für die Wahl des Präsidenten, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

(II) Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer von fünf Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

(III) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Wahlperiode aus, so ist eine Ersatzwahl in der nächsten Vorstandssitzung durchzuführen. Für die Besetzung des freigewordenen Amtes können alle Mitglieder des Gesamtvorstandes kandidieren.

(IV) Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit in der Regel ehrenamtlich aus; ihre Wiederwahl ist zulässig.

(V) Das Präsidium kann einen Ehrenpräsidenten ernennen. Dieser gehört nicht dem Präsidium oder dem Vorstand an, kann aber auf Verlangen des Präsidiums oder des Präsidenten eine beratende Funktion einnehmen.

(VI) Das Präsidium bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik und kann einzelne Aufgaben des Vorstandes an sich ziehen. Der Vorstand kann dem Präsidium einzelne Aufgaben übertragen.

(VII) Das Präsidium wird durch den Präsidenten, im Falle einer Verhinderung jeweils durch seine Vizepräsidenten, nach Bedarf einberufen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Eine Abstimmung ist auch schriftlich oder fernmündlich möglich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen Über den Vorstand entsprechend.



§ 14 Der Präsident

(I) Der Präsident führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Präsidiums oder des Vorstandes umzusetzen.

(II) In allen dringenden Fällen, die Angelegenheiten aus dem satzungsmäßigen Aufgabenkreis des Vorstandes oder des Präsidiums betreffen, ist der Präsident berechtigt, selbst zu entscheiden oder die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(III)Geschäftsführer anstellen und deren Aufgaben und Vertretungsberechtigung festlegen. Er ist bzw. sie sind diesem gegenüber für die Geschäftsführung verantwortlich. Er nimmt bzw. sie nehmen an allen Sitzungen der Organe und Ausschüsse des Vereins teil, soweit diese im einzelnen Falle nichts anderes beschließen.

(IV) Scheidet der Präsident während seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so führt der 1. Vizepräsident, ist auch dieser verhindert, der 2. Vizepräsident die Geschäfte des Präsidenten bis zur nächsten Mitgliederversammlung fort.



§ 15 Vertreter des Vereins

Gesetzliche Vertreter des Vereins i.S.d. § 26 BGB, sind der Präsident, der 1. Vizepräsident und 2. Vizepräsident.
Jeder ist alleine berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.



§ 16 Die Mitgliederversammlung

(I) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 - alle fünf Jahre stattfinden. Maßgeblicher Zeitrahmen für den Veranstaltungstermin, ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wahlperiode des Vorstands endet. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen. Unbeachtet dessen findet zum 1. Samstag, eines jeden Monats, eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(II) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen, wenn dies auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder, unter schriftlicher Angabe der Gründe und des Zwecks, verlangt wird.

(III) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentliche Einladung im Mitteilungsblatt des Vereins, mittels elektronischer Rundschreiben oder sonstiger Medien. Zwischen dem Erscheinungs- bzw. dem Absendetag der Einladung und dem Versammlungstage, sollte ein Zeitraum von min-destens vier Wochen liegen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist abgekürzt werden; sie muss mindestens eine Woche betragen.

(IV) Sollte die Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung aus wichtigen Gründen, in einem Jahr nicht möglich sein, findet diese im nächsten Jahr statt. Für diesen Fall führt der bisherige Vorstand die Geschäfte vorläufig fort. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Vorstand.



§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(I) Die Mitgliederversammlung hat alle Aufgaben zu erfüllen, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Sie kann alle Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für Ziel- und Zwecksetzung des Vereins sind, erörtern.

(II) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

a) Erstattung des Geschäftsberichtes und Rechnungslegung durch den Vorstand;
b) Wahl und Abberufung des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder;
c) Wahl eines Kassenprüfers, welcher dem Vorstand nicht angehören darf;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Beschlussfassung über die, vom Vorstand und den Mitgliedern eingebrachten Anträge;
f) Entscheidung über alle Beschwerden, die an die Mitgliederversammlung zulässigerweise gerichtet werden können;
g) Annahme und Änderung der Satzung.

(III) Beschließt die Mitgliederversammlung Satzungsänderungen, so sind diese schon vor der Anmeldung zum Vereinsregister anzuwenden.



§ 18 Leitung und Abstimmung

(I) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des Präsidiums, und zwar gemäß der Reihenfolge des § 13 Abs. 1. Sind sämtliche Präsidialmitglieder verhindert, so ist eine rechtskräftige Mitgliederversammlung nicht möglich.

(II) Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder; Stimmenübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Der Versammlungsleiter kann eine andere Art der Abstimmung anordnen, wenn Zweifel über das Abstimmungsergebnis auftreten. Eine andere Art der Abstimmung kann auch auf Antrag beschlossen werden.

(III) Änderungen der Satzung bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder.



§ 19 Besondere Bestimmungen für das Wahlverfahren

(I) Für das Wahlverfahren gilt § 18 der Satzung entsprechend, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen andere Regelungen getroffen sind. Namen enthalten, als in dem betreffenden Wahlgang Personen zu wählen sind. Das Wahlrecht kann auch ausüben, wer selbst zur Wahl steht.

(II) Wird im Wahlverfahren schriftlich abgestimmt, so sind Stimmzettel ungültig, die mehr Namen enthalten, als in dem betreffenden Wahlgang Personen zu wählen sind. Das Wahlrecht kann auch ausüben, wer selbst zur Wahl steht.

(III) Wahlvorschläge bedürfen der Unterstützung von mindestens fünf Mitgliedern. Ein von der Mitgliederversammlung zu wählender Wahlausschuss, hat zu prüfen, ob die Kandidaten die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach dieser Satzung erfüllen. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von welchen eines den Vorsitz führt. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Wahlausschusses sein.

(IV) Die Wahlhandlung beginnt mit der Wahl des Präsidenten. Nach der Wahl des Präsidenten übernimmt dieser, anstelle des bisherigen Wahlausschussvorsitzenden, die Leitung der Wahl.



§ 20 Schlichtungsstelle

(I) Schlichtungsstelle des Vereins ist das Präsidium.

(II) Die Schlichtungsstelle übernimmt bei Bedarf die Schlichtungen von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern. Sie ist auch zuständig für die Beurteilung von Verstößen gegen rechtliche Regelungen und in allen sonstigen Fällen, in denen gemäß § 7 Abs. 4 der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen kann.

(III) Die Entscheidungen der Schlichtungsstelle können lauten auf Missbilligung, Verweis oder Ausschluss aus dem Verein.

(IV) In Fällen, in denen das Präsidium auf Antrag oder in Angelegenheiten, die ihm von der Satzung zugewiesen sind, gegen Mitglieder entscheidet, steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu, die hierüber im schriftlichen Verfahren entscheiden kann.



IV. Schlussbestimmungen

§ 21 Kooperationsfähigkeit

Mit einfacher Stimmenmehrheit kann der Verein in einer Mitgliederversammlung oder auf schriftlichem Wege beschließen, eine verwandte Vereinigung, mit deren Einverständnis aufzunehmen.



§ 22 Verwaltungssitz und Gerichtsstand

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Als Sitz der Verwaltung gilt der Ort, an dem sich die Hauptgeschäftsstelle des Vereins befindet. Dieser ist zugleich Gerichtsstand gemäß §§ 17/III, 22 CPO. Soweit nicht eine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist, ist das Amtsgericht am Sitz der Geschäftsstelle für alle Streitigkeiten sachlich zuständig.



§ 23 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen, in welcher mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, dann erfolgt die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung, welche in jedem Falle beschlussfähig ist. Zum Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die letzte Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.



§ 24 Ersatzklausel

Erweisen sich Bestimmungen dieser Satzung als nichtig, so können diese durch Beschluss des Präsidiums, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, der abgegebenen Stimmen, vorläufig ersetzt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung beschließt darüber endgültig; mit Wirksamkeit ab Beschlussfassung.






Stand: 25.05.2019